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Allgemeine Geschaeftsbedingungen

CuePoint · Einzelunternehmen · Wien · Österreich
Gültig für Veranstaltungstechnik, Equipment-Rental, Elektrotechnik, Eventmanagement
Stand: März 2026 · Version 1.0
Inhalt
Wichtiger Hinweis
VORSCHAU-MODUS · KEINE GEWERBLICHE TÄTIGKEIT

Diese Website ist eine Vorschau. Die Gewerbeanmeldung von CuePoint ist derzeit in Vorbereitung. Bis zur erfolgten Eintragung im Gewerberegister besteht keine Berechtigung zur gewerblichen Tätigkeit oder zum Abschluss von kostenpflichtigen Verträgen.

Anfragen über das Kontaktformular sind unverbindlich und dienen ausschließlich der Vorbereitung. Es kommt kein Vertrag zustande. Es entstehen keine Kosten.

Sobald die Gewerbeanmeldung abgeschlossen ist, werden diese AGB rechtswirksam aktiviert und der Vorschau-Hinweis entfernt.

01
§ 1 · Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen CuePoint (Auftragnehmer) und dem Kunden über Veranstaltungstechnik, Elektrotechnik, Eventmanagement, Mechatronik und Equipment-Rental.

1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt schriftlich zu.

1.3 Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 1 KSchG) und Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG). Spezifische Regelungen sind gekennzeichnet.

Ethikklausel: CuePoint lehnt Aufträge für Rüstungs-, Militär- und Waffenindustrie grundsätzlich ab.
02
§ 2 · Vertragsabschluss

2.1 Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht als bindend gekennzeichnet.

2.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Auftragserteilung und Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande. E-Mail gilt als Schriftform.

2.3 Änderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

03
§ 3 · Leistungsumfang

3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot bzw. Auftragsbestätigung. Nicht vereinbarte Leistungen sind kein Vertragsgegenstand.

3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.

3.3 Änderungen nach Vertragsabschluss sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

Leistungskategorien

  • Veranstaltungstechnik: Ton, Licht, Video, Bühne, Rigging
  • Elektrotechnik: Temporäre Stromversorgung, Elektrobefunde
  • Eventmanagement: Technische Produktionsleitung, Crew-Koordination
  • Green Events / Awareness: Nachhaltige Produktionsberatung, ressourcenbewusste Umsetzung
  • Equipment-Rental: Vermietung technischen Equipments (siehe § 6)
  • Mechatronik / Maschinenbau: Mechanisch-elektrische Speziallösungen, 3D-Druck, Schichtwerk, Dekoration
04
§ 4 · Preise, Zahlung & Verzug

4.1 Preise in EUR, netto zzgl. USt. (Verbraucher: Bruttopreise).

4.2 Zahlungsziel: 7 Tage netto ab Rechnungsdatum, sofern nicht anders vereinbart.

4.3 Bei Aufträgen über €1.000,– kann eine Anzahlung von bis zu 50% bei Auftragserteilung verlangt werden.

4.4 Bei Zahlungsverzug: Verzugszinsen 9,2 Prozentpunkte über Basiszinssatz (Unternehmer, § 456 UGB) bzw. 4% p.a. (Verbraucher, § 1000 ABGB). Mahnspesen €15,– pro Mahnung.

4.5 Aufrechnung mit Gegenforderungen nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen.

05
§ 5 · Stornierung & Absage

Stornierungen schriftlich an [email protected]. Folgend Stornogebühren für Dienstleistungen:

Stornierungsfristen

  • Bis 30 Tage vor Termin: kostenlos
  • 29–15 Tage: 25% des Honorars
  • 14–8 Tage: 50% des Honorars
  • 7–3 Tage: 75% des Honorars
  • Weniger als 3 Tage: 100% des Honorars

5.2 Bereits erbrachte Leistungen (Planung, Materialbeschaffung) sind jedenfalls zu vergüten.

5.3 Für Equipment-Rental gelten die Stornierungsbedingungen gemäß § 6.

06
§ 6 · Equipment-Rental

6.1 Das gemietete Equipment bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Untervermietung ist untersagt.

6.2 Sachgemäße Verwendung ist Pflicht. Technische Eingriffe sind untersagt.

6.3 Rückgabe im übergebenen Zustand. Schäden über normale Abnutzung hinaus sind zu ersetzen.

6.4 Gefahr des zufälligen Untergangs trägt der Mieter ab Übergabe.

Stornierung Rental

  • Bis 14 Tage: kostenlos · 13–7 Tage: 30% · 6–3 Tage: 60% · unter 3 Tage: 100%
Der Mieter ist verpflichtet, für ausreichende Versicherung des gemieteten Equipments während der Mietdauer zu sorgen.
07
§ 7 · Pflichten des Auftraggebers

7.1 Vollständige und rechtzeitige Übermittlung aller erforderlichen Informationen: technische Rider, Venue-Pläne, Genehmigungen.

7.2 Beschaffung aller behördlichen Genehmigungen (Veranstaltungsgenehmigung, Elektrobefund, Sicherheitskonzept).

7.3 Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen am Veranstaltungsort (Strom, Zugang, sanitäre Anlagen).

7.4 Durch den Auftraggeber verursachte Verzögerungen können zu Mehrkosten führen.

7.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten bei Gefährdung sofort einzustellen.

08
§ 8 · Haftung & Gewährleistung

8.1 Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Haftung für leichte Fahrlässigkeit gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

8.2 Gegenüber Verbrauchern bleibt die Haftung nach KSchG und ABGB unberührt.

8.3 Haftung gegenüber Unternehmern der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.

8.4 Für kundenseitig beigestelltes Fremdequipment wird keine Haftung übernommen.

8.5 Gewährleistung gegenüber Unternehmern: 12 Monate. Gegenüber Verbrauchern: 2 Jahre (gesetzlich).

09
§ 9 · Datenschutz

9.1 Verarbeitung gemäß DSGVO und DSG 2018. Details: Datenschutzerklärung.

9.2 Kundendaten ausschließlich zur Vertragsabwicklung.

9.3 Aufbewahrung von Rechnungsdaten gemäß steuerrechtlichen Fristen (7 Jahre).

10
§ 10 · Widerrufsrecht (FAGG) — nur Verbraucher

10.1 Für Verbraucher gilt das FAGG bei Fernabsatzverträgen. Widerrufsfrist: 14 Tage ab Vertragsabschluss.

Ausschluss des Widerrufsrechts (§ 18 FAGG)

  • Dienstleistungen mit festem Termin: Bei Beauftragung von Event-Technik für einen bestimmten Termin bestätigt der Verbraucher ausdrücklich, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird und das Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung erlöscht.
  • Sonderfertigung: Nach Kundenvorgaben individuell erbrachte Leistungen (siehe § 11).
Verbraucher: Das Widerrufsrecht erlischt mit Beginn der Leistungserbringung (Planung, Vorbereitung). Bitte sorgfältig prüfen vor Beauftragung.
11
§ 11 · Sonderfertigung & Individualleistungen

11.1 Sonderfertigung: Alle Leistungen nach individuellen Kundenvorgaben, insbesondere maßgeschneiderte Konzepte, individuelle Lichtprogrammierungen, kundenspezifische Konstruktionen.

11.2 Bei Sonderfertigungen: Anzahlung mindestens 50% vor Produktionsbeginn.

11.3 Das Widerrufsrecht ist bei Sonderfertigungen ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Z 3 FAGG).

11.4 Änderungen nach Produktionsbeginn nur gegen gesonderte Vergütung und vorbehaltlich technischer Machbarkeit.

11.5 Urheberrechte an eigens erstellten Konzepten, Lichtshows etc. verbleiben beim Auftragnehmer. Der Kunde erhält ein nicht-exklusives Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck.

12
§ 12 · Höhere Gewalt

12.1 Beide Parteien sind bei höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Verbote, Krieg) von Leistungspflichten befreit.

12.2 Unverzügliche Mitteilung an die andere Partei.

12.3 Bereits erbrachte Leistungen und angefallene Fremdkosten sind jedenfalls zu vergüten.

12.4 Bei Überschreitung von 4 Wochen: Kündigungsrecht ohne Schadensersatzpflicht.

13
§ 13 · Gerichtsstand & Anwendbares Recht

13.1 Österreichisches Recht unter Ausschluss von IPR-Kollisionsnormen und UN-Kaufrecht (CISG).

13.2 Gerichtsstand für Unternehmer: Wien, Innere Stadt.

13.3 Für Verbraucher gilt § 14 KSchG (Wohnsitzgericht).

13.4 Außergerichtliche Streitbeilegung für Verbraucher: Internet Ombudsstelle.

14
§ 14 · Schlussbestimmungen

14.1 Salvatorische Klausel: Unwirksame Bestimmungen berühren die übrigen nicht. Ersatz durch wirtschaftlich äquivalente Regelung.

14.2 Änderungen dieser AGB mit 30-Tage-Ankündigungsfrist. Laufende Verträge unberührt.

14.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Referenzen auf erbrachte Leistungen für Werbezwecke zu nutzen, sofern kein Widerspruch.

14.4 Textform (E-Mail) genügt für alle rechtserheblichen Erklärungen.

Kontakt: CuePoint · Wien · [email protected] · Stand: März 2026